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   BVerwG, 16.05.2022 - 1 W-VR 12.22   

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BVerwG, 16.05.2022 - 1 W-VR 12.22 (https://dejure.org/2022,16392)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2022 - 1 W-VR 12.22 (https://dejure.org/2022,16392)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 2022 - 1 W-VR 12.22 (https://dejure.org/2022,16392)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur vorläufigen Zulassung eines Zeitsoldaten zur Basisausbildung zum Kommandosoldaten Heer

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung zur vorläufigen Zulassung eines Zeitsoldaten zur Basisausbildung zum Kommandosoldaten Heer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 12.21

    Aufhebung der Versetzung eines Majors auf einen Einheitsführer-Dienstposten

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2022 - 1 W-VR 12.22
    Die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 31. März 2021 (1 WB 12.21 ) seien analog anwendbar.

    Bei der Prüfung der Eignung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles geboten, bei der neben dem Umstand, dass der Antragsteller als Leutnant ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hatte, auch der Zeitablauf seit dem Dienstvergehen, die erzieherische Wirkung des Verfahrens und der Maßnahme sowie die Führung des Antragstellers in der Folge einzustellen sind (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 WB 12.21 - juris Rn. 39).

  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 60.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; Grundsatz der Bestenauslese; "im

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2022 - 1 W-VR 12.22
    Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat; demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle, ob er bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 34 m.w.N., vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 28 und vom 2. Juni 2021 - 1 WB 18.20 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 111 Rn. 18).
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2022 - 1 W-VR 12.22
    Über die Verwendung eines Soldaten und die Ausbildung hierfür entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 77.19

    "erwünschte" bzw "wünschenswerte" Anforderungskriterien; Anforderungsprofil;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2022 - 1 W-VR 12.22
    Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat; demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle, ob er bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 34 m.w.N., vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 28 und vom 2. Juni 2021 - 1 WB 18.20 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 111 Rn. 18).
  • BVerwG, 02.06.2021 - 1 WB 18.20

    Wegversetzung aus dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst wegen

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2022 - 1 W-VR 12.22
    Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten ein Beurteilungsspielraum zu, den er unter Berücksichtigung des von dem Soldaten wahrzunehmenden Dienstpostens auszufüllen hat; demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Kontrolle, ob er bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 34 m.w.N., vom 25. Juni 2020 - 1 WB 77.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 103 Rn. 28 und vom 2. Juni 2021 - 1 WB 18.20 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 111 Rn. 18).
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